Satzung

 

Satzung

des
 

A.N.G.E.L.N.

ANGELN, NATUR, GESUNDHEIT, ERLEBEN, LERNEN, NUTZEN e.V.

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§ 1 

Name, Sitz, Geschäftsjahr und Verbandsmitgliedschaft

 

 1.         Der Verein wird heute gegründet.

 2.         Der Verein führt den Namen

A.N.G.E.L.N .

A
NGELN, NATUR, GESUNDHEIT, ERLEBEN, LERNEN, NUTZEN e.V.
 

 3.         Der Verein hat seinen Sitz in Essen.

 4.         Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 5.         Der Verein soll unverzüglich einem Landesfischereiverband in NRW
 angeschlossen werden.

 6.         Der Verein soll im Vereinsregister des Amtsgerichts Essen eingetragen werden.

§ 2

Zweck, Aufgaben und Gemeinnützigkeit

 

 Der Verein ist ein Zusammenschluß von Personen, die sich zum Ziel gesetzt haben,
 das waid­gerechte Angeln zu pflegen, zu verbreiten, zu verbessern und zu fördern.
 Er ist  politisch, rassisch und konfessionell neutral.

 1.         Zweck und Aufgaben des Vereins sind

a)         Hege und Pflege des Fischbestandes in den Vereinsgewässern unter Be­rücksichtigung des Artenschutzprogrammes des Verbandes Deutscher Sportfischer (VDSF),

b)         Gesunderhaltung der Gewässer und Maßnahmen zur Erhaltung des Landschaftsbildes, natürlicher Wasserläufe und des Artenschutzes,

c)         Förderung der Abwehr und Bekämpfung schädlicher Einflüsse auf den Le­bens­raum “Gewässer”,

d)         Förderung der Vereinsjugend,

e)         Schaffung von Erholungsmöglichkeiten zum Zwecke der körperlichen Er­tüchtigung und Gesunderhaltung seiner Mitglieder, Kauf, Pacht und Erhal­tung von Gewässern sowie Booten und dazugehörigen Anlagen,

f)          Beratung der Mitglieder in Fragen der Angelfischerei, des Naturschutzes und Durchführung von Schulungsmaßnahmen für die Ablegung der Fischerprüfung.
 

 2.        Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung und nicht eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke ver­wendet werden. Die  Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.  Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnis­mäßig hohe Ver­gütungen begünstigt werden.

§ 3

Mitgliedschaft

                                 Die Mitgliedschaft besteht aus aktiven Mitgliedern,
                           fördernden (passiven) Mitgliedern sowie Ehrenmitgliedern.

 1.         Arten der Mitgliedschaft

a)         Aktives Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das zehnte Lebensjahr vollendet hat und einen gültigen Fischereischein besitzt oder dessen Erwerb anstrebt.

b)         Passives Mitglied kann jede Person werden, die ohne Ausübung der Angelfischerei den Verein fördern will.

c)         Ehrenmitglied ist jede Person, die sich um den Verein, die Förderung des Umweltschutzes oder der Angelfischerei besondere Verdienste erworben hat und deshalb von der Mitgliederversammlung zum Ehrenmitglied ernannt wurde.

 2.         Erwerb der Mitgliedschaft

a)         Voraussetzung für den Erwerb der aktiven oder passiven Mitgliedschaft ist die Ausfüllung und Unterzeichnung eines bei dem Vereinsgeschäftsführer erhältlichen Formularantrages. Bei minderjährigen und beschränkt geschäftsfähigen Personen ist die Mitunterzeichnung durch den gesetzlichen Vertreter erforderlich. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vereinsrat. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrags ist dem Antragsteller schriftlich ohne Angabe der Gründe mitzuteilen. Geleistete Zahlungen werden erstattet.

b)         Voraussetzung für die Ernennung zum Ehrenmitglied ist ein entsprechender Beschluß der Mitgliederversammlung.

 3.         Mitgliedsbeiträge 

a)         Bei der Aufnahme in den Verein ist ein Aufnahmebetrag zu zahlen. Außerdem werden von den Mitgliedern Jahresmitgliedsbeiträge erhoben.

b)         Höhe und Fälligkeit des Aufnahmebetrages und des Jahresbeitrages werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

c)         Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des jährlichen Mitgliedsbeitrages befreit.

 4.         Rechte der Mitglieder

Alle Mitglieder des Vereins sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des
Vereins mit Ausnahme der Sitzungen des Vereinsrates und des Ehrenrates teilzunehmen. Die passive Mitgliedschaft berechtigt jedoch nicht zur Ausübung der Angelfischerei.

 5.         Pflichten der Mitglieder

Alle aktiven und passiven Mitglieder des Vereins sind verpflichtet,

a)         Zweck und Aufgaben des Vereins zu erfüllen und zu fördern,

b)         den jährlichen Mitgliedsbeitrag spätestens bis zum 15. Februar des jeweiligen Geschäftsjahres zu zahlen,

c)         sonstige von der Mitgliederversammlung oder vom Vereinsrat beschlossene Verpflichtungen zu erfüllen.

Alle aktiven Mitglieder des Vereins sind darüber hinaus verpflichtet,

a)         die Angelfischerei unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften und der von den übergeordneten Verbänden festge­legten Bedingungen auszu­üben sowie auf deren Befolgung auch bei anderen Mitgliedern zu achten,

b)         sich den Aufsichtspersonen und Fischereiaufsehern auf Verlangen auszu­weisen und deren Anordnungen zu befolgen.

Die Rechte der Mitglieder ruhen, solange fällige Beiträge oder sonstige Verpflich­tungen nicht erfüllt sind.

 6.         Maßnahmen gegen Mitglieder

a)         Bei Pflicht- und Satzungsverstößen kann durch Beschluß des Vereinsrates eine Verwarnung, ein Verweis mit oder ohne Auflagen oder eine zeitliche Entziehung von Vereins­rechten, insbesondere auch der Angelerlaubnis in Vereinsgewässern, angeordnet werden.

b)         Vor der Beschlußfassung ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme zu geben.

c)         Gegen den Beschluß kann das betroffene Mitglied binnen eines Monats ab Bekanntgabe Widerspruch durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vereinsrat erheben. Über den Widerspruch entscheidet der Ehrenrat.

 7.         Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder
            Ausschluß aus dem Verein.

a)         Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vereinsrat. Bei minderjährigen oder beschränkt geschäftsfähigen Mitgliedern ist die Austrittserklärung auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Der Austritt kann nur zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden, wobei die Erklärung dem Verein spätestens bis zum 30. September zugegangen sein muß.

b)         Der Ausschluß aus dem Verein erfolgt durch Beschluß des Vereinsrates.

Ausschließungsgründe sind insbesondere:

aa)       Zahlungsverzug, der vorliegt, wenn ein Mitglied trotz schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist, nach der Absendung der Mahnung ein Monat verstrichen  und der Ausschluß in der Mah­nung angedroht worden ist,

bb)       Schädigung des Ansehens und der In­teressen des
                        Vereins,

cc)       rechtskräftige Verurteilung wegen eines Verge­hens im Zusammenhang mit der Ausübung der Fischerei oder wegen eines Vergehens gegen umweltrechtliche Straftatbestände,

dd)       wiederholte oder beharrliche Verstöße gegen Anordnungen des Vereins oder des Vereinsrates sowie Beihilfe zu derartigen Verstößen,

                       ee)        wiederholte und erhebliche Verursachung
                                    von Streit und Unfrieden im Verein,

ff)         vorsätzliche Körperverletzung oder schwerwie­gende Beleidigung gegen­über anderen Vereins­mitgliedern.

Mit Ausnahme des Ausschlusses wegen Zahlungsverzuges muß der Vereinsrat vor der Beschlußfassung über den Ausschluß dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Vereinsrat entscheidet mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Der Ausschluß ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluß kann der Betroffene binnen eines Monats nach Zugang beim Vereinsrat Widerspruch einlegen. Falls der Vereinsrat dem Widerspruch nicht abhilft, leitet er die Vorgänge dem Ehrenrat zu, der binnen eines Monats nach Anhörung des betroffenen Mitglieds über den Ausschluß entscheidet.

Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte im Verein. Geleistete Beiträge werden nicht zurückerstattet. Ein Anspruch am Vereinsvermögen besteht nicht. Vereinspapiere sind unverzüglich dem Vereinsgeschäftsführer zurück­zugeben.

§ 4

Organe des Vereins

                          Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung,
                          der Vorstand, der Vereinsrat und der Ehrenrat.


                                  
I. Die Mitgliederversammlung

 1.         Zuständigkeit

           
Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins.
            Sie ist für folgende Angelegenheiten ausschließlich
            zuständig:

a)         Genehmigung des vom Vereinsrat aufgestellten Haushaltsplanes,

b)          Genehmigung von Rechtsgeschäften mit einem Gegenstandswert von mehr als 5.000,00 Euro,

c)         Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes und der übrigen Vereinsratsmitglieder,

d)         Entlastung des Vorstandes und des stellvertretenden Vorstandes,

e)          Entlastung des Vereinsrates,

f) Festsetzung der Aufnahme- und Mitgliedsbeiträge,

g)         Wahl und Abberufung des Vorstandes, des stellvertretenden Vorstandes, des Vereinsrates, des Ehrenrates und deren Mitglieder sowie Wahl der Kassenprüfer,

h)          Beschlußfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins,

i)            Ernennung der Ehrenmitglieder


2.         Einberufung der Mitgliederversammlung

a)         Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird von dem Vorstand, im Falle seiner Verhinderung von dem stellvertretenden Vorstand, unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

Die Tagesordnung setzt der Vereinsrat fest. In der Einladung zu einer Mitgliederversammlung, in der eine Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins beschlossen werden soll, muß ausdrücklich der Punkt “Satzungsänderung” bzw. “Auflösung des Vereins” enthalten sein.

Die Einberufungsfrist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Werktag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte von ihm angegebene Anschrift ge­richtet ist.

Jedes stimmberechtigte Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor der Versammlung bei dem Vereinsrat schriftlich Anträge zur Tagesordnung stellen. Der Leiter der Versammlung hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung der Tagesordnung bekannt zu geben.

Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.

b)         Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet zwingend als Jahreshauptversammlung in der ersten Hälfte des Geschäftsjahres statt.

In der Tagesordnung der Jahreshauptversammlung müssen mindestens
folgende Punkte enthalten sein:

aa)      Genehmigung der Niederschrift der
           vorangegangenen Mitgliederversammlung,

bb)       Bericht des Vorstandes und des Vereinsrates über das vorangegangene Geschäftsjahr,

cc)      Bericht der Kassenprüfer,

dd)      Entlastung des Vorstandes und des
           stellvertretenden Vorstandes,

ee)      Entlastung des Vereinsrates,

ff)        Neuwahlen, soweit erforderlich,

gg)      Verschiedenes.

c)         Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb von zwei Monaten einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies dringend erfordert oder wenn ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe beantragt.

3.             Leitung und Durchführung der
    Mitgliederversammlung

a)         Jede Mitgliederversammlung wird von dem Vorstand, bei dessen Verhinderung von dem stellvertretenden Vorstand geleitet. Ist weder der Vorstand noch der stellvertretende Vorstand anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter aus ihrer Mitte.

b)         Über alle Mitgliederversammlungen sind Niederschriften anzufertigen, die mindestens alle Anträge, Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse enthalten müssen.

Die Niederschriften sind von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen und der nächsten Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

4.          Beschlüsse und Wahlen

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder.

Bei der Fassung von Beschlüssen und bei Wahlen hat jedes Mitglied, bei natürlichen Personen, die das 16. Lebensjahr nicht vollendet haben, dessen gesetzlicher Vertreter, eine Stimme.

Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig.

a)         Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Wahlen und Abstimmungen, soweit nicht in dieser Satzung oder gesetzlich abweichend bestimmt, mit der einfachen Mehrheit der abgegeben gültigen Stimmen der erschienenen Mitglieder. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.

Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist jedoch eine Mehrheit von drei Vier­teln der abgegebenen gültigen Stimmen der erschienenen Mitglieder erforder­lich.

Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder be­schlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitglie­derversammlung nicht er­schienenen Mitglieder zur Änderung des Zwecks kann nur innerhalb eines Monats gegen­über dem Vorstand erklärt werden.

b)         Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter.

Die Abstimmung muß schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Zehntel der  erschienenen stimmberechtigten Mitglieder einen entsprechenden Antrag stellt.

c)         Bei der Wahl des Vorstandes kann die Leitung der Versammlung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlleiter übertragen werden.

d)         Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhal­ten hat.

Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, welche die meisten Stimmen  erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen der Stichwahl erhal­ten hat. Bei gleicher Stimmenzahl in der Stichwahl entscheidet das Los.
 

 II.         Der Vorstand

Der Verein hat einen Vorstand und einen stellvertretenden Vorstand. Vertretungsberechtigter Vorstand im Sinne des  § 26 BGB sind der Vorstand und der stellvertretende Vorstand. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis; die des stellvertretenden Vorstandes wird jedoch im Innenverhältnis auf den Fall der Verhinderung des Vorstandes beschränkt. Weiter wird die Einzelvertretungsbefugnis des Vorstandes und des stellvertretenden Vorstandes im Innenverhältnis dahingehend beschränkt, daß für Rechtsgeschäfte mit einem Gegenstandswert von mehr als 5.000,00 Euro zuvor die Genehmigung der Mitgliederversammlung einzuholen ist.

 III.                Der Vereinsrat

1.        Zuständigkeit
 

Der Vereinsrat ist zuständig für die Beratung und Beschlußfassung über alle Vereinsangelegenheiten, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen oder durch die Satzung eine ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Organs begründet ist. Außerdem setzt der Vereinsrat in seiner ersten Sitzung des Geschäftsjahres die Richtlinien für seine Geschäftsführung (Etat) fest.

2.                    Mitglieder des Vereinsrates

a)         Der Vereinsrat des Vereins besteht aus dem Vorstand, dem stellvertretenden Vorstand, dem Vereinsgeschäftsführer, dem Gewässerwart, dem Jugendwart und dem Schriftführer.

Die Mitglieder des Vereinsrates werden einzeln durch die Jahreshauptversammlung  für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.

Zu Mitgliedern des Vereinsrates dürfen nur aktive Vereinsmitglieder gewählt werden, die voll geschäftsfähig sind.

Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das jeweilige Amt im Vereinsrat.

Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus seinem Amt aus, kann der Vereinsrat für den Ausgeschiedenen für die Zeit bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung einen Nachfolger bestimmen. Diese Mitgliederversammlung wählt für den Ausgeschiedenen einen Nachfolger, dessen Amtszeit abweichend von § 4 III Nr. 2 der Satzung mit der Amtszeit der übrigen Vereinsratsmitglieder endet.

3.         Aufgabenbereiche der Vereinsratsmitglieder

Mit Ausnahme der Vertretungsmacht werden die Aufgabenbereiche der einzelnen Vereinsratsmitglieder durch den Vereinsrat festgelegt.

Die Überwachung der Amtsführung obliegt dem Vorstand, im Falle seiner Verhinderung dem stellvertretenden Vorstand.

4.                  Einberufung und Durchführung der Sitzungen

a)         Die Sitzungen des Vereinsrates werden durch den Vorstand, im Falle seiner Verhinderung durch den stellvertretenden Vorstand, einberufen. Einer Ankündigung der Tagesordnung bedarf es nicht. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.

b)         Die Sitzungen des Vereinsrates werden von dem Vorstand, im Falle seiner Verhinderung, von dem stellvertretenden Vorstand, geleitet.

c)         Die Beratungen und Abstimmungen der Vereinsratssitzungen sind von allen Teilnehmern vertraulich zu behandeln.

d)         Über jede Sitzung des Vereinsrates ist eine Niederschrift zu fertigen. Diese ist von dem Leiter der Versammlung und vom Schriftführer zu unterzeichnen. Sie ist in der nächsten Vereinsratssitzung zur Genehmigung vorzulegen.

5.                  Beschlüsse des Vereinsrates

a)         Der Vereinsrat ist beschlußfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder, darunter der Vorstand oder der stellvertretende Vorstand anwesend sind.

b)         Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.

 IV.        Der Ehrenrat

1.         Zuständigkeit

Der  Ehrenrat hat die Aufgabe, den Vereinsrat und dessen Mitglieder bei wichtigen Vereinsangelegenheiten zu beraten und Streitigkeiten innerhalb des Vereins zu schlichten. Ferner entscheidet er über Widersprüche von Mitgliedern gegen Beschlüsse des Vereinsrates in den in dieser Satzung bestimmten Fällen.

2.         Mitglieder des Ehrenrates

           Der Ehrenrat besteht aus mindestens drei aktiven oder passiven Mitgliedern,
                   die kein anderes Amt im Verein innehaben. Sie werden durch die
                     Mitgliederversammlung in gleicher Weise wie die Mitglieder des
                      Vereinsrates gewählt. Ihre Amtszeit beträgt jedoch fünf Jahre.
           

            3.         Einberufung und Durchführung der Sitzungen


In der ersten Sitzung nach ihrer Wahl bestimmen die Ratsmitglieder aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden, der die Sitzungen einberuft und leitet, dessen Stellvertreter sowie einen Schriftführer.

4.         Beschlüsse des Ehrenrates

Der Ehrenrat entscheidet durch Beschluß. Er ist beschlußfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter, anwesend sind.

Im übrigen finden auf den Ehrenrat die Vorschriften über die Vereinsratssitzungen entsprechende Anwendung.

§ 5

Geschäftsführung

 1.        Dem Vereinsgeschäftsführer obliegt die Führung der Tagesgeschäfte und der   Kasse des Vereins sowie die Ausführung von Beschlüssen des Vereinsrates, sowie Weisungen des Vorstandes und des stellvertretenden Vorstandes.

Tagesgeschäfte können nur Rechtsgeschäfte von weniger als 5.001,00 Euro Gegenstandswert sein.

 2.        Bei der Führung der Tagesgeschäfte ist der Vereinsgeschäftsführer befugt, Rechtsgeschäfte für den Verein bis zum Gegenstandswert von je 300,00 Euro abzuschließen. Bei höheren Beträgen hat er vor dem Abschluß die Zustimmung des Vorstandes, bei dessen Verhinderung des stellvertretenden Vorstandes einzuholen.

 3.        Als Kassenführer ist der Vereinsgeschäftsführer ver­pflichtet, alle Einnahmen und Ausgaben getrennt nach Belegen laufend zu verbuchen. Aus den Belegen müs­sen der Zweck der Zah­lung sowie der Zahltag ersichtlich sein.

§ 6

Kassenprüfung

 1.        Vor Genehmigung der Jahresabrechnung durch die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung ) ist die Jahresabrechnung durch zwei Kassenprüfer zu prüfen.

 2.        Die Kassenprüfer werden als erster und zweiter Prüfer durch die Mitgliederversammlung gewählt. Außerdem wird ein Ersatzprüfer gewählt.

Die Wahl erfolgt in gleicher Weise wie die der Mitglieder
            des Vereinsrates.

 3.        Die Amtszeit des ersten Kassenprüfers endet mit der Berichterstattung in der seiner Wahl folgenden Jahreshauptversammlung. Nach Beendigung seiner Amtszeit rückt für das folgende Geschäftsjahr der  zweite Kassenprüfer als erster Kassenprüfer nach. Das Amt des zweiten Kassenprüfers übernimmt der Ersatzprüfer, dessen Nachfolger durch die Jahreshauptversammlung neu gewählt wird.

§ 7

Auflösung des Vereins

 1.        Der Verein kann nur durch Beschluß einer eigens dazu einberufenen Mitglieder­ver­sammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen aufgelöst werden.

 2.        Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorstand und der stellvertretende Vorstand jeweils alleinvertretungsberechtigte Liquidatoren.

 3.        Das bei der Auflösung des Vereins, Verlust der Rechtsfähigkeit oder Wegfall des bisherigen Vereinszweckes nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an den Bund für Umwelt- und Naturschutz Deutschlands e.V. , Rheingarten 7, 53225 Bonn.

§ 8

Unabänderlichkeit

                                       Die Bestimmung über die Verwendung des
                                  Vereinsvermögens (§ 7 Abs.3) ist nicht abänderbar.

§ 9

Ermächtigung

        Der Vorstand ist ermächtigt, etwaige zur Genehmigung der Satzung und zur
                    Eintragung des Vereins erforderliche for­melle Änderungen und
                                         Ergänzungen der Satzung vorzunehmen.
 

                                                                                    Essen, den 10.Februar 1999

                                                                                        Die Gründungsmitglieder